Rechtsanwalt Kanzlei Voltz

Filesharing

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Filesharing bezeichnet das Tauschen von Dateien. Diese Form der Nutzung gehörte ursprünglich zu den am häufigsten genutzten Formen des frühen Internet, nämlich dem Austauschen von Dokumenten unter Wissenschaftlern.

Bezeichnend für das Filesharing ist, dass die Dateien nicht auf einem Zentralserver liegen, sondern unmittelbar unter Tauschenden über so genannte Peer-to-Peer-Netzwerke erfolgen. Im rechtlichen Sinne wird der Begriff des Filesharings meistens ungenau verwendet. Denn „getauscht“ wird dabei in seltensten Fällen. In Verruf gekommen ist das Filesharing durch die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke, vornehmlich Musik, Filme und Computerspiele. Das Recht, ein Werk zu vervielfältigen, steht gemäß § 16 Urhebergesetz (UrhG) alleine dem Urheber zu, bzw. dessen Rechteverwerter, an den die Nutzungsrechte an dem Werk übertragen worden sind. Durch illegales Filesharing ist stets das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzt, nämlich „das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“.

Schadensersatz: Mindestens eine vierstellige Summe

Verboten ist aber nicht nur das Zugänglichmachen durch die Bereitstellung des Werkes in einem Peer-to-Peer-Netzwerk. Auch der Download solcher Dateien durch einen Nichtberechtigten ist natürlich illegal, solange die Nutzung nicht erlaubt ist. In der Praxis sind solche Nutzungen jedoch kaum nachweisbar. Der weitaus höhere Schaden geht aber ohnehin von demjenigen aus, der das geschützte Werk einer Vielzahl unbekannter Nutzer zur Verfügung stellt. Urheberrechtsverletzungen können für den Täter sehr teuer werden. In der Regel wird ein Schadensersatz in mindestens vierstelliger Höhe geltend gemacht. Hinzu kommen die Kosten der Rechtsverfolgung. Während die Verletzungshandlung relativ sicher nachgewiesen werden kann, bleibt der konkrete Nachweis auf die Person, die den Urheberrechtsverstoß begangen hat. Denn die einem Internetanschluss zugewiesene IP-Adresse ist für alle diesen Internetanschluss nutzenden Endgeräte nach außen hin identisch. Die Rechtsprechung erlaubt daher die Inanspruchnahme derjenigen Person, auf die der Internetanschluss beim Provider angemeldet ist (BGH Urteil vom 12.05.2010, 1 ZR 121/08 „Sommer unsers Lebens“). Der Anschlussinhaber unterliegt nun einer sekundären Darlegungspflicht. Das heißt, er muss entsprechende Nachforschungen anstellen und einen alternativen Geschehensablauf darlegen, um seine eigene Haftung als Täter oder Störer auszuschließen. In welchem Umfang diese sekundäre Darlegungspflicht erfüllt sein muss, wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich bewertet. In zwei weiteren richtungsweisenden Entscheidungen hat der BGH die Grundsätze der Ermittlungen festgelegt und zugleich die Haftung des Anschlussinhabers für minderjährige Familienangehörige (BGH Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 „Morpheus“) und für volljährige (BGH Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 „BearShare“) eingeschränkt.

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