Rechtsanwalt Kanzlei Voltz

Linkhaftung

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Webseitenbetreiber können aus vielen Gründen für die von ihnen gesetzten externen Links haften. Der bloße Hinweis des Betreibers, dass er sich die Inhalte der verlinkten Seiten nicht zu eigen macht, befreit ihn nicht von der Haftung.

Lange Zeit war auf vielen Seiten ein juristisch völlig sinnentleerter Hinweis zu lesen: „Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass derjenige, der einen Link auf eine fremde Web-Site setzt, sich dessen Inhalt zu eigen macht, sofern er sich nicht ausreichend davon distanziert. Wir distanzieren uns hiermit ausdrücklich von den verlinkten Inhalten.“ Sinnentleert deshalb, weil in besagtem Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 312 O 85/98) ein ebensolcher Hinweis den Beklagten nicht von der Haftung befreit hat. Vielmehr wurde er trotz einer solchen Haftungsfreizeichnungsklausel wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Ehre zur Zahlung von Schadensersatz und der Abmahnkosten verurteilt. Für das Setzen eines Links haftet, wer auf offensichtlich illegale Inhalte verlinkt. Im Umkehrschluss haftet derjenige nicht, der die Rechtswidrigkeit nicht erkennen konnte. Außerdem berücksichtigen die Gerichte, in welchem Zusammenhang ein Link verwendet wird. Wer im Rahmen eines redaktionellen Beitrags ausdrücklich auf die Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts hinweist, genießt den Schutz der Meinungsfreiheit. Seitenbetreiber müssen die einmal gesetzten Links nicht laufend überprüfen. Wenn sie allerdings darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein Link zu rechtsverletzendem Material führt, sind sie unter Umständen dazu verpflichtet, den Link unverzüglich entfernen. Eine Verletzung des Urheberrechts müssen Linksetzer in der Regel nicht befürchten. Es sei denn, sie umgehen etwa mit einem Deep-Link technische Schutzmaßnahmen, mit denen die Inhalte nur bestimmten Nutzern oder auf eine bestimmte Art und Weise zugänglich sind. Die Einbettung von Videos in die eigene Website mit Framing-Technik ist nach europäischem Recht zulässig. Viele Betreiber von Websites weisen heute darauf hin, dass sie alle verlinkten Seiten einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung unterziehen. Dass man darauf achtet, wohin die eigenen Links führen, ist ja auch unabhängig von etwaigen rechtlichen Folgen von Vorteil für den Webauftritt.

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